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   FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - 4 K 4039/20   

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FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - 4 K 4039/20 (https://dejure.org/2022,20209)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.06.2022 - 4 K 4039/20 (https://dejure.org/2022,20209)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - 4 K 4039/20 (https://dejure.org/2022,20209)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 35c Abs 1 Nr 2e GewStG 2002, § 8 Nr 1 Buchst a GewStG 2002, § 1 Abs 1 S 1 GewStG 2002, § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 KredWG, § 1 Abs 1 S 2 Nr 2 KredWG
    Gewerbesteuerliches sog. Bankenprivileg und Gesellschafterdarlehen: Unbedingte Rückzahlbarkeit als Voraussetzung für die Zuordnung zu den Aktivposten aus Bankgeschäften i.S. des § 19 Abs. 2 GewStDV - Auswirkungen eines Bedingungseintritts

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 19 Abs 1 GewStDV, § 35c Abs 1 Nr 2e GewStG, § 8 Nr 1a GewStG, § 1 Abs 1 S 1 KredWG, § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 KredWG, § 1 Abs 1 S 2 Nr 2 KredWG, § 19 Abs 2 GewStDV
    Unbedingte Rückzahlbarkeit als Voraussetzung für die Zuordnung zu den Aktivposten aus Bankgeschäften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ohne Hinzurechnung von Entgelten für Schulden im Hinblick auf das sog. 'Bankenprivileg'

Kurzfassungen/Presse (5)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Bankenprivileg nach § 19 GewStDV

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anwendung des Bankenprivilegs nach § 19 GewStDV

  • haufe.de (Pressemitteilung)

    Bankenprivileg nach § 19 GewStDV

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Anwendung des Bankenprivilegs nach § 19 GewStDV - Konzernfinanzierungsgesellschaften im Streitjahr nicht aus Anwendungsbereich des Bankenprivilegs ausgeschlossen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewerbesteuerliches Bankenprivileg bei der Hinzurechnung von Entgelten nach § 8 Nr. 1 GewStG: Im Wesentlichen an Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen - Konzerndarlehen - Begriff des "Bankgeschäfts" im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 GewStDV - nicht unbedingt rückzahlbares ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 06.12.2016 - I R 79/15

    Beschwer bei sog. Nullbescheid - Bankenprivileg für

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - 4 K 4039/20
    Unerheblich ist, ob das Unternehmen eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht -BaFin- nach § 32 KWG beantragt (BFH, Urteil vom 06.12.2016 I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 19 m. w. N.) oder erhalten (BFH, Urteil vom 16.10.2002 I R 23/02, BFH/NV 2003, 653, Rn. 20 m. w. N.) hat.

    Auch sog. Konzernfinanzierungsgesellschaften wurden jedenfalls vor Ergänzung des Verweises auf § 2 Abs. 1 KWG im Tatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV durch die Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.06.2020 (BGBl. I, S. 1495), also auch in den Streitjahren, vom Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 GewStDV erfasst (BFH, Urteil vom 06.12.2016 I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 22 m. w. N.; a. A. Güroff in Glanegger/Güroff, 9. Aufl. 2019, § 8 Nr. 1 Buchst. a) GewStG, Rn. 52a).

    Vom Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 GewStDV in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind demnach auch Konzernfinanzierungsgesellschaften nicht ausgenommen, also solche Unternehmen, die Bankgeschäfte ausschließlich mit ihrem Mutterunternehmen oder ihren Tochter- oder Schwesterunternehmen betreiben und deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG nicht als Kreditinstitute gelten (BFH, Urteil vom 06.12.2016 I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 20f. m. w. N.; Oberfinanzdirektion -OFD- Nordrhein-Westfalen Kurzinformation Gewerbesteuer Nr. 01/2018 vom 21.02.2018, Der Betrieb -DB- 2018, 675; Hofmeister in Brandis/Heuermann, Dokumentenstand 157. EL Mai 2021, § 8 GewStG, Rn. 93; a. A. Güroff in Glanegger/Güroff, 10. Aufl. 2021, § 8 Nr. 1a GewStG, Rn. 52a), wobei die Klägerin jedenfalls Einlagengeschäfte i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG in Form der Aufnahme von Darlehen nicht nur mit gruppenangehörigen Unternehmen, sondern auch mit Banken getätigt hat, und dies auch mit mehreren Banken und einem Volumen in Millionenhöhe, sodass an der Anwendbarkeit von § 2 Ab. 1 Nr. 7 KWG ohnehin Zweifel bestünden (näher dazu Wieland, BB 2012, 917 (921)).

    Zutreffend folgt dem der BFH auch im Rahmen des § 19 Abs. 1 GewStDV; denn im Urteil vom 06.12.2016 (I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 18) hat er die Würdigung der Vorinstanz (FG Hamburg, Urteil vom 28.08.2015 6 K 285/13, EFG 2016, 133, juris Rn. 41) nicht beanstandet, welche die Bejahung des gewerbsmäßigen Betreibens von Bankgeschäften im entschiedenen Fall darauf gestützt hatte, dass die Geschäfte auf gewisse Dauer angelegt waren und mit Blick auf eine Marktüblichkeit der Zinssätze eine Gewinnerzielungsabsicht bestand.

    Grundvoraussetzung für die Annahme eines "Kreditinstituts" i. S. des § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e) GewStG ist, dass es sich um ein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr und damit an den eigentlichen Bankgeschäften ausgerichtetes Unternehmen handelt (BFH, Urteil vom 06.12.2016 I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 15 m. w. N.).

    Zwar hat der BFH unter diesem Gesichtspunkt bislang lediglich solche Unternehmen aus dem Anwendungsbereich von § 19 Abs. 1 GewStDV ausgeschieden, die neben anderen Geschäften in minimalem Umfang auch einige Bankgeschäfte betreiben (BFH, Urteil vom 06.12.2016 I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 15 m. w. N.), ohne damit auszuschließen, dass die Schwelle des mindestens zu fordernden absoluten und relativen Umfangs der Bankgeschäfte auch höher sein könnte.

    Das gilt erst Recht im Rahmen von § 19 Abs. 1 und Abs. 2 GewStDV, denn ein anderes Verständnis wäre schwerlich mit der BFH-Rechtsprechung in Einklang zu bringen, wonach Konzernfinanzierungsgesellschaften vom Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 GewStDV a. F. erfasst werden (BFH, Urteil vom 06.12.2016 I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 22 m. w. N.).

    Der Verordnungsgeber habe der wirtschafts-, kredit- und währungspolitischen Funktion des Bankgewerbes angemessen Rechnung tragen und den Umstand berücksichtigen wollen, dass bei Banken der Fremdmitteleinsatz typischerweise besonders groß sei (BFH, Urteil vom 06.12.2016 I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 15 m. w. N.).

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14

    Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - 4 K 4039/20
    Außerdem muss ein qualifizierter Rangrücktritt auf Dauer gerichtet sein, sodass ein zeitlich begrenzter Verzicht die Passivierungspflicht nicht beseitigt (BGH, Urteil vom 05.03.2015 IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231, Rn. 18, 19, 24, 38 m. w. N.; Mock in Uhlenbruck, 15. Aufl. 2019, § 19 InsO, Rn. 241;Henkel/Wetzler, GmbH-Rundschau -GmbHR- 2013, 239 (240)).

    Insoweit liegt eine zweiseitige Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner vor, was zu den Mindestvoraussetzungen einer qualifizierten Rangrücktrittsvereinbarung gehört (BGH, Urteil vom 05.03.2015 IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231, Rn. 11).

    Eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung liegt aber nicht vor, wenn ein Gläubiger vereinbarungsgemäß nur hinter bestimmte einzelne Gläubiger zurücktritt (BGH, Urteil vom 05.03.2015 IX ZR 133/14, BGHZ 204, 231, Rn. 15; Mock in Uhlenbruck, 15. Aufl. 2019, § 19 InsO, Rn. 239).

  • FG Hamburg, 28.08.2015 - 6 K 285/13

    Beschwer durch einen Gewerbesteuermessbescheid - Anwendung des Bankenprivilegs

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - 4 K 4039/20
    Unerheblich ist auch, ob der im Handelsregister eingetragene Gegenstand des Unternehmens von den tatsächlich durchgeführten Bankgeschäften i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG abweicht (Finanzgericht -FG- Hamburg, Urteil vom 28.08.2015 6 K 285/13, EFG 2016, 133, juris, Rn. 61).

    Zutreffend folgt dem der BFH auch im Rahmen des § 19 Abs. 1 GewStDV; denn im Urteil vom 06.12.2016 (I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 18) hat er die Würdigung der Vorinstanz (FG Hamburg, Urteil vom 28.08.2015 6 K 285/13, EFG 2016, 133, juris Rn. 41) nicht beanstandet, welche die Bejahung des gewerbsmäßigen Betreibens von Bankgeschäften im entschiedenen Fall darauf gestützt hatte, dass die Geschäfte auf gewisse Dauer angelegt waren und mit Blick auf eine Marktüblichkeit der Zinssätze eine Gewinnerzielungsabsicht bestand.

  • BFH, 16.10.2002 - I R 23/02

    Kreditinstitut i.S.d. § 19 GewStDV

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - 4 K 4039/20
    Unerheblich ist, ob das Unternehmen eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht -BaFin- nach § 32 KWG beantragt (BFH, Urteil vom 06.12.2016 I R 79/15, BStBl II 2019, 173, Rn. 19 m. w. N.) oder erhalten (BFH, Urteil vom 16.10.2002 I R 23/02, BFH/NV 2003, 653, Rn. 20 m. w. N.) hat.

    Zwar hat der BFH im Urteil vom 16.10.2002 (I R 23/02, BFH/NV 2003, 653, Rn. 18) ausgeführt, Bankgeschäfte i. S. d. § 19 Abs. 1 GewStDV, 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 KWG seien auch "die von der Klägerin vorgenommenen Ausleihungen der ihr darlehensweise überlassenen Fremdgelder", was in die Richtung deuten könnte, dass es auf die Fremdfinanzierung der ausgereichten Darlehen ankomme.

  • BFH, 27.02.2019 - I R 73/16

    Rechtsprechungsänderung zur sog. Sperrwirkung nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MustAbk

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - 4 K 4039/20
    Der Topos des (sog.) Konzernrückhalts bringt - ohne Hinzutreten einer rechtlichen Verpflichtung, für die Rückzahlung des Darlehens einzustehen - lediglich den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmen der Unternehmensverflechtung und die Üblichkeit zum Ausdruck, innerhalb eines Konzerns Kreditansprüche nicht wie unter Fremden abzusichern (BFH, Urteil vom 27.02.2019 I R 73/16, BStBl. II 2019, 394, II. 3. b) der Gründe m. w. N.).
  • BGH, 09.10.2012 - II ZR 298/11

    GmbH: Zahlungsunfähigkeit durch eine Zahlung an den Gesellschafter;

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - 4 K 4039/20
    Und die fällige Verbindlichkeit ist auch bei der Zahlungsunfähigkeitsprüfung nach § 17 InsO schon vor ihrer Bezahlung in der Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 09.10.2012 II ZR 298/11, BGHZ 195, 42).
  • BGH, 09.03.1995 - III ZR 55/94

    Begriff der Einlage

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - 4 K 4039/20
    Denn der maßgebliche Zweck der gesetzgeberischen Entscheidung, das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG in den Kreis der erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte einzubeziehen, besteht darin, die Forderungsinhaber vor Verlusten bei der Anlage ihrer Mittel zu bewahren (BGH, Urteil vom 09.03.1995 III ZR 55/94, BGHZ 129, 90, I. 3. d) der Gründe).
  • VG Frankfurt/Main, 22.06.2016 - 7 K 3073/15

    Das Geschäftsvorhaben der Klägerin unterliegt dem KWG, da es sich um ein

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - 4 K 4039/20
    Insoweit verneint die BaFin ein Kreditgeschäft bei Übernahme von Finanzierungsverantwortung durch Verlustteilnahme oder qualifizierte Nachrangklausel auch dann, wenn aus zivilrechtlicher Sicht ein Darlehensvertrag vorliegt, spiegelbildlich zu der Wertung beim Einlagengeschäft (VG Frankfurt, Urteil vom 22.06.2016 7 K 3073/15.F(1), Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht -EWiR- 2017, 357, Rn. 76; Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Matter, 5. Aufl. 2016, § 1 KWG, Rn. 63).
  • BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 2.09

    Bankgeschäft; Kreditgeschäft; Erlaubnispflicht; Erlaubnisvorbehalt; Betreiben;

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - 4 K 4039/20
    Außerdem regelt § 1 Abs. 1 KWG eindeutig, dass für die Einordnung als Kreditinstitut das Betreiben einer einzigen Art von Bankgeschäften i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG ausreicht (so auch die Gesetzesbegründung zum KWG, BT-Drs. 3/1114, B. Besonderer Teil zu § 1, S. 27; VG Berlin, Urteil vom 19.08.1996 25 A 41.94, Wertpapier-Mitteilungen -WM- 1997, 218, 2. a) der Gründe; VG Frankfurt, Urteil vom 05.07.2007 1 E 4355/06, juris, Rn. 17; Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteil vom 22.04.2009 8 C 2/09, Entscheidungen des BVerwG -BVerwGE- 133, 358, Rn. 19 m. w. N.; Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Matter, 5. Aufl. 2016, § 1 KWG, Rn. 13, 59); Kreditinstitute sind also grundsätzlich auch solche Unternehmen, die ausschließlich Kreditgeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG, aber keine Einlagengeschäfte i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betreiben (Hammen, WM 1998, 741 (748)).
  • BFH, 11.12.2018 - III R 23/16

    Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Leasing

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2022 - 4 K 4039/20
    Denn § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 08.12.2010 (Bundesgesetzblatt -BGBl.- I S. 1768), wonach der der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zugrunde gelegte Gewerbeertrag für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den Schluss des Erhebungszeitraums im Sinne einer "inhaltlichen Bindung" maßgebend ist, so dass im Feststellungsverfahren der Gewerbeertrag nicht eigenständig zu ermitteln ist (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 11.12.2018 III R 23/16, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2022, 80, Rn. 29 m. w. N.), ist im vorliegenden Fall auf die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 nach § 36 Abs. 10 Satz 1 GewStG 2010 nicht anwendbar, weil die Klägerin schon vor dem 13.12.2010, nämlich am 11.10.2010, eine Erklärung zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 abgegeben hat.
  • VGH Hessen, 12.12.2007 - 6 TG 1743/07

    Gewerbliches Betreiben eines Kreditgeschäftes

  • BVerfG, 12.10.1976 - 1 BvR 197/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 19 GewStDV hinsichtlich der Pfanleiher

  • VG Frankfurt/Main, 05.07.2007 - 1 E 4355/06

    Zu grenzüberschreitenden Bankgeschäften von einem Drittstaat aus auf dem

  • LG Frankfurt/Main, 13.08.2013 - 9 O 78/13

    Kommanditgesellschaft: Umfang der Treuepflicht der Kommanditisten; Stundung der

  • OLG Bamberg, 17.06.2005 - 6 U 56/04

    Zulässigkeit einschränkender Gesellschafterbeschlüsse einer KG über die

  • FG Hessen, 26.08.2020 - 8 K 622/19

    1. Ob die Voraussetzungen des sog. Bankenprivilegs i.S.d. § 19 Abs. 1 GewStDV

  • OLG Karlsruhe, 02.06.2010 - 7 U 159/09

    Urkundenprozess: Bindungswirkung eines Vorbehaltsurteils bei Zurückweisung eines

  • VG Berlin, 19.08.1996 - 25 A 41.94

    Entscheidung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen; Anwendbarkeit des

  • FG Münster, 30.11.2023 - 10 K 2062/20

    Gewerbesteuer - Inanspruchnahme des "Bankenprivilegs" über den

    (2) Das FG Berlin-Brandenburg geht in seiner Entscheidung vom 28.6.2022 - 4 K 4039/20, EFG 2022, 1550) davon aus, dass jedenfalls dann eine wesentliche Ausrichtung an den eigentlichen Bankgeschäften zu bejahen sei, wenn der Umsatz mit Bankgeschäften sich im Millionenbereich bewege und die damit erzielten Umsätze deutlich höher seien als die Umsätze mit anderen Geschäften.

    Zu diesem Aspekt hat das FG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 28.06.2022 (4 K 4039/20, EFG 2022, 1550) ausgeführt, die Klägerin übe auch nicht im Wesentlichen Holdingfunktionen aus, weil die Darlehensforderungen den Wert der Anteile an anderen Gesellschaften und auch die Zinserträge aus gewährten Darlehen die Erträge im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen bei weitem überwogen hätten.

    (1) Zwar ist der vorliegende Streitfall - anders als der Streitfall, der der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 28.6.2022 - 4 K 4039/20 (EFG 2022, 1550) zugrunde lag - nicht derart eindeutig gelagert, dass die Klägerin etwa Bankgeschäfte im zweistelligen Millionenbereich getätigt und die übrigen nicht dem Einlagen- und Kreditgeschäft zugehörigen Geschäfte der Klägerin im Wesentlichen aus einem Wertpapierhandel bestanden und damit zum typischen Tätigkeitsfeld von Banken gezählt hätten.

    Soweit der Senat in dem vorliegenden Streitfall der Auffassung ist, dass die Anwendung des § 19 GewStDV - jedenfalls in der auf das Streitjahr 2012 anwendbaren Fassung - über die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV i.V.m. § 1 Abs. 1 KWG und die besonderen Anwendungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 2 GewStDV hinaus nicht von weitergehenden Kriterien abhängt, weicht die vorliegende Entscheidung von der Entscheidung des Hessischen FG, Urteil vom 26.8.2020 - 8 K 622/19 (EFG 2020, 1856; Rev. anhängig, Az. des BFH: III R 55/20) sowie von der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.6.2022 - 4 K 4039/20 (EFG 2022, 1550) ab.

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